Erfahrung schon seit 1983
Die
Schmerzklinik ist
nach § 40 SGB V von allen
gesetzlichen Krankenkassen als
Rehabilitationseinrichtung anerkannt. Für Patienten mit
privater
Krankenkasse werden Krankenhaus- bzw. krankenhausvergleichbare Behandlungen gemäß OPS 8-918 durchgeführt.
Beihilfefähig.
MUNDBRENNEN
(Brennschmerz im Mund)
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Bildquelle: www.gesundheit.de |
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Häufig wird für Mundbrennen auch in Deutschland der englische Begriff verwendet: Burn ing-Mou th-Syndrom)
Ein Brennschmerz im Mund tritt überwiegend bei Frauen im Alter zwischen 40 und 55 Jahren auf , nicht selten aber auch im höheren Alter (über 65 Jahren) auf.
Die Symptome (= Krankheitszeichen)
Die betroffenen Patienten klagen häufig neben dem Mundbrennen auch über ein Wundgefühl, seltener wird auch ein „Jucken“ angegeben.
Nicht selten kommt es zu einer vermehrten Speichelbildung und Geschmacksstörung. Öfters wachen die Patienten bereits mit einem Mundbrennen auf. Fragt man die Patienten genauer nach der dominierenden Lokalisation, so werden häufig die mehr vorderen Anteile der Zunge und des Gaumens und die Unterlippe angegeben. Manche Patienten beklagten auch eine extreme Mundtrockenheit.
Mögliche Ursachen
Eine eindeutige Ursache für
das Mundbrennen ist nicht
bekannt.
Die Krankheit kann begünstigt werden
durch Vitamin B 12-Mangel, Eisenmangel, aber auch Mangel an Folsäure. Auch bei
einer Anämie (= Blutarmut) kommt es häufiger zu
einem Mundbrennen.
Gar nicht so selten liegen Brennschmerzen im Mund und eine
Polyneuropathie gleichzeitig vor.
In der Literatur gibt es Hinweise, daß diesbezüglich tatsächlich ein
Zusammenhang besteht.
Bei manchen Patienten tritt
das Mundbrennen infolge einer Unverträglichkeit einer Zahnprothese
auf.
Immer wieder stellen wir fest, dass betroffene Patienten häufig primär einer psychosomatischen Behandlung zugeführt werden, was leider dazu führt, dass oft hilfreiche Therapieansätze unterbleiben.
Eine medikamentöse Behandlung ist schwierig, empfohlen werden z.B. Alpha-Liponsäure und Clonazepam (= eigentlich ein Mittel gegen die Schüttellähmung aber auch bei neuropathischen Schmerzen oft hilfreich). Manche Autoren empfehlen auch Antidepressiva.
Die
spezielle Schmerztherapie
verfügt im Rahmen der therapeutischen
Lokalanästhesie
über eine sehr hilfreiche Methode gegen dieses Mundbrennen,
nämlich wechselseitige, engmaschig wiederholte Blockaden des
Ganglion stellatum
(= eine vegetative Schaltstelle im seitlichen Halsbereich) mit einem lang wirkenden,
örtlichen Betäubungsmittel.
Dabei kommt es durch Weitstellung der Blutgefäße (Sympathikolyse)
im gleichseitigen Mund bereich zu einer
deutlichen Steigerung der Durchblutung, die sowohl degenerativen
(= abnutzungsbedingten) als auch entzündlichen
Schmerzursachen (z.B. Gingivitis,
Stomatitis) kausal (= ursächlich)
entgegenwirkt. Von einer solchen Durchblutungsverbesserung profitiert auch ein
gestörter Nervenzellstoffwechsel.
Es reicht aber nicht aus, diese Blockade ab und zu durchzuführen,
sondern es ist eine gehäufte Abfolge erforderlich, so z. B. ein bis
zwei mal täglich über 10 Tage, was allerdings einen stationären
Aufenthalt voraussetzt.
Nach neueren
Erkenntnissen vermag eine solche, intensive, längerfristige Blockadebehandlung
auch das sog.
Schmerzgedächtnis zu löschen.
Teilweise werden bei einem
Mundbrennen
auch Blockaden
des
Ganglion cervicale superius
(= eine vegetative Schaltstelle im Mund
- bzw. Rachenbereich) empfohlen. Diese Blockadetechnik
erfolgt als
GLOA
(= Blockade mit einem Opium-ähnlichen Wirkstoff),
der Nachteil gegenüber der Verwendung eines Lokalanästhetikums
(= örtliches Betäubungsmittel) ist aber, daß die Wirkung
auch bei wiederholter Anwendung kaum anhaltend ist, da die sympathikolytische
(= gefäßerweiternde) Komponente nur gering oder gar
nicht ausgeprägt ist.
Das Bundesministerium für Gesundheit teilt auf der Web-Seite der Bundesregierung mit, dass alle Versicherte (also auch ältere Patienten) einer gesetzlichen Krankenkasse einen Rechtsanspruch auf eine Rehabilitation haben und sich ihre REHA-Klink sogar selbst aussuchen dürfen. Lesen Sie dazu auch einen Brief des Bundesgesundheitsministeriums an die Sozialministerien der Länder als Aufsichtsbehörde der gesetzlichen Krankenkassen. Dieses Wahlrecht wurde mittlerweile auch durch Urteile von Landessozialgerichten bestätigt: Baden-Württemberg (Az: L 4 KR 2071/05 und Hessen ((Az.: L 1 KR 2/05: Gewährt eine Krankenkasse einem Versicherten einen Aufenthalt in einer Reha-Klinik, so ist sie dazu verpflichtet, die Wünsche des Versicherten in Bezug auf die Einrichtung zu berücksichtigen (eine Revision gegen diese Entscheidung ließ das Gericht gar nicht erst zu)). Das Wahlrecht (gilt auch für Anschlußheilbehandlungen) betrifft nach §9 Sozialgesetzbuch IX nicht nur Mitglieder der gesetzlichen Krankenkassen, sondern alle gesetzliche Rehabilitationsträger, also auch Rentenversicherungen oder Unfallversicherungen. Die deutsche Gesellschaft für medizinische Rehabilitation hat dazu eine informative Broschüre herausgegeben: http://www.degemed.de/pdf/Klinik_nach_Wunsch.pdf.
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Aktualisiert: >07.05.2009</> kusb&
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