Erfahrung schon seit 1983

Die
Schmerzklinik ist nach § 40 SGB V von allen gesetzlichen Krankenkassen als Rehabilitationseinrichtung anerkannt. Für Patienten mit
privater Krankenkasse werden Krankenhaus- bzw. krankenhausvergleichbare Behandlungen gemäß OPS 8-918 durchgeführt. Beihilfefähig.

MUNDBRENNEN
(Brennschmerz im Mund)


Anatomie (= Aufbau) des Mundes


Bildquelle: www.gesundheit.de

Häufig wird für Mundbrennen auch in Deutschland der englische Begriff verwendet: Burn ing-Mou th-Syndrom)

Ein Brennschmerz im Mund tritt überwiegend bei Frauen im Alter zwischen 40 und 55 Jahren auf , nicht selten aber auch im höheren Alter (über 65 Jahren) auf.

Die Symptome (= Krankheitszeichen)

Die betroffenen Patienten klagen häufig neben dem Mundbrennen auch über ein Wundgefühl, seltener wird auch ein „Jucken“ angegeben.

Nicht selten kommt es zu einer vermehrten Speichelbildung und Geschmacksstörung. Öfters wachen die Patienten bereits mit einem Mundbrennen auf. Fragt man die Patienten genauer nach der dominierenden Lokalisation, so werden häufig die mehr vorderen Anteile der Zunge und des Gaumens und die Unterlippe angegeben. Manche Patienten beklagten auch eine extreme Mundtrockenheit.

Mögliche Ursachen

Eine eindeutige Ursache für das Mundbrennen ist nicht bekannt.
Die Krankheit kann begünstigt werden durch Vitamin B 12-Mangel, Eisenmangel, aber auch Mangel an Folsäure. Auch bei einer Anämie (= Blutarmut) kommt es häufiger zu einem
Mundbrennen. Gar nicht so selten liegen Brennschmerzen im Mund und eine Polyneuropathie gleichzeitig vor. In der Literatur gibt es Hinweise, daß diesbezüglich tatsächlich ein Zusammenhang besteht.
Bei manchen Patienten tritt das
Mundbrennen infolge einer Unverträglichkeit einer Zahnprothese auf.

Immer wieder stellen wir fest, dass betroffene Patienten häufig primär einer psychosomatischen Behandlung zugeführt werden, was leider dazu führt, dass oft hilfreiche Therapieansätze unterbleiben.

Eine medikamentöse Behandlung ist schwierig, empfohlen werden z.B. Alpha-Liponsäure und Clonazepam (= eigentlich ein Mittel gegen die Schüttellähmung aber auch bei neuropathischen Schmerzen oft hilfreich). Manche Autoren empfehlen auch Antidepressiva.

Die spezielle Schmerztherapie verfügt im Rahmen der therapeutischen Lokalanästhesie über eine sehr hilfreiche Methode gegen dieses Mundbrennen, nämlich wechselseitige, engmaschig wiederholte Blockaden des Ganglion stellatum (= eine vegetative Schaltstelle im seitlichen Halsbereich) mit einem lang wirkenden, örtlichen Betäubungsmittel. Dabei kommt es durch Weitstellung der Blutgefäße (Sympathikolyse) im gleichseitigen Mund bereich zu einer deutlichen Steigerung der Durchblutung, die sowohl degenerativen (= abnutzungsbedingten) als auch entzündlichen Schmerzursachen (z.B. Gingivitis, Stomatitis) kausal (= ursächlich) entgegenwirkt. Von einer solchen Durchblutungsverbesserung profitiert auch ein gestörter Nervenzellstoffwechsel. Es reicht aber nicht aus, diese Blockade ab und zu durchzuführen, sondern es ist eine gehäufte Abfolge erforderlich, so z. B. ein bis zwei mal täglich über 10 Tage, was allerdings einen stationären Aufenthalt voraussetzt.
Nach neueren Erkenntnissen vermag eine solche, intensive, längerfristige Blockadebehandlung auch das sog. Schmerzgedächtnis zu löschen.

Teilweise werden bei einem
Mundbrennen auch Blockaden
des Ganglion cervicale superius (= eine vegetative Schaltstelle im Mund - bzw. Rachenbereich) empfohlen. Diese Blockadetechnik erfolgt als GLOA (= Blockade mit einem Opium-ähnlichen Wirkstoff), der Nachteil gegenüber der Verwendung eines Lokalanästhetikums (= örtliches Betäubungsmittel) ist aber, daß die Wirkung auch bei wiederholter Anwendung kaum anhaltend ist, da die sympathikolytische (= gefäßerweiternde) Komponente nur gering oder gar nicht ausgeprägt ist.

Das Bundesministerium für Gesundheit teilt auf der Web-Seite der Bundesregierung mit, dass alle Versicherte (also auch ältere Patienten) einer gesetzlichen Krankenkasse einen Rechtsanspruch auf eine Rehabilitation haben und sich ihre REHA-Klink sogar selbst aussuchen dürfen. Lesen Sie dazu auch einen Brief des Bundesgesundheitsministeriums an die Sozialministerien der Länder als Aufsichtsbehörde der gesetzlichen Krankenkassen. Dieses Wahlrecht wurde mittlerweile auch durch Urteile von Landessozialgerichten bestätigt: Baden-Württemberg (Az: L 4 KR 2071/05 und Hessen ((Az.: L 1 KR 2/05: Gewährt eine Krankenkasse einem Versicherten einen Aufenthalt in einer Reha-Klinik, so ist sie dazu verpflichtet, die Wünsche des Versicherten in Bezug auf die Einrichtung zu berücksichtigen (eine Revision gegen diese Entscheidung ließ das Gericht gar nicht erst zu)). Das Wahlrecht (gilt auch für Anschlußheilbehandlungen) betrifft nach §9 Sozialgesetzbuch IX nicht nur Mitglieder der gesetzlichen Krankenkassen, sondern alle gesetzliche Rehabilitationsträger, also auch Rentenversicherungen oder Unfallversicherungen. Die deutsche Gesellschaft für medizinische Rehabilitation hat dazu eine informative Broschüre herausgegeben: http://www.degemed.de/pdf/Klinik_nach_Wunsch.pdf.

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Aktualisiert: >07.05.2009</> kusb&
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